Unsere Satzung des Fördervereins
§ 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein der Liebfrauenschule Goch e.V.“. Er hat seinen Sitz in Goch und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve unter der Nummer VR 658 eingetragen.
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§ 2 Zweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch die ideelle und materielle Förderung der Liebfrauenschule Goch. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in der Offenen Ganztagsschule Liebfrauenschule Goch für die Jahrgänge 1 bis 4 während der unterrichtsfreien Stunden (in der Regel bis mindestens 15.00Uhr) bei Bedarf und wirtschaftlicher Machbarkeit. Dazu werden Betreuungskräfte eingestellt, Materialien gestellt sowie sämtliche Maßnahmen ergriffen, die geeignet sind, für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern während der unterrichtsfreien Zeit zu sorgen. Ferner wird der Kontakt zu Schule, Eltern, Schülerschaft, Lehrkräften, den gewählten Mitgliedsorganen, dem Schulträger sowie den öffentlichen Behörden gepflegt und bei entsprechender Nachfrage eine Ferienbetreuung angeboten. b) durch Förderung in Form von Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung allgemeiner, wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel, zur Ausgestaltung des Pausenhofes, der Schulküche und ähnlicher Zwecke, durch Förderung des Schulsports, Schulwanderungen und Studienfahrten, durch Unterstützung bei Durchführung von Eltern-, Musik-, Film-, und Theaterabenden und durch Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens.
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§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke einschließlich der dazu nötigen Verwaltungsaufgaben verwendet werden. (3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
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§ 4 Finanzierung und Beiträge (1) Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein a) für den Bereich der Betreuung (§ 2 Abs. 3 lit. a) insbesondere durch Betreuungsbeiträge der Eltern, Zuschüsse des Landes NRW, Honorare für die Offene Ganztagsschule (OGS-Honorare), Zuschüsse und freiwillige Leistungen der Stadt Goch und sonstige Zuwendungen und b) für den Bereich der Förderung (§ 2 Abs. 3 lit. b) insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. (2) Die Mitglieder des Fördervereins zahlen Beiträge nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe muss so bemessen sein, dass damit der Betrieb der Einrichtung unter Berücksichtigung der Gewährung von Zuschüssen in der jeweils gültigen Fassung ausreichend finanziert wird. Die Mitgliederversammlung legt auch die Modalitäten der Einziehung der Mitgliedsbeiträge fest. (3) Anträge auf Gewährung von Fördermitteln können von der Schulleitung, der Schulpflegschaft, der Schulkonferenz und von Mitgliedern des Vereins gestellt werden. Sie sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Über die Gewährung der Mittel entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft; Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. (6) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. (7) Der Eintritt in den Verein begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in die Betreuung des Offenen Ganztagsschulbetriebs (OGS).
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Die Mitglieder haben anlässlich der Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. (2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. (3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. (4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
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§ 7 Buchführung; Vereinskasse Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins wird Buch geführt. Über das Guthaben der Vereinskasse wird ein Kassenbuch geführt. Der Geschäftsführer erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht und legt eine Jahresrechnung vor (§ 11 Abs. 2). Zwei Kassenprüfer, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden, prüfen die Buchführung, die Kasse und die Jahresrechnungslegung (§ 11 Abs. 2). Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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§ 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung
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§ 10 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: · der / dem ersten Vorsitzenden, · der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, · der / dem Geschäftsführer*in, · der / dem Schatzmeister*in, · bis zu acht weiteren Beisitzer*innen. (2) Die / der erste Vorsitzende, die / der Schatzmeister*in und die / der Geschäftsführer*in bilden den engeren Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder. (3) Der Vorstand führt laufende Geschäfte des Vereins. Eine Vergütung für die Tätigkeit erfolgt nicht. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen können erstattet werden, sofern eine Vorstandsmehrheit vorliegt. (4) Die / der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Sie / er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Vorstandssitzungen sind mindestens einmal vierteljährlich abzuhalten. (5) Zu den Sitzungen des Vorstands sollen nach Möglichkeit und Verfügbarkeit die / der Rektor*in der Schule, die / der Vorsitzende der Schulpflegschaft sowie die / der Leiter*in des Offenen Ganztages mit beratender Stimme hinzugezogen werden. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. (7) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von der / dem Vorsitzenden und der / dem jeweiligen Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Eine Kopie ist jedem Vorstandsmitglied sowie den Anwesenden der Vorstandssitzung zu überlassen. (8) Dem Vorstand soll mindestens ein Mitglied angehören, dessen Kind die Liebfrauenschule besucht. (9) Beschäftigte des Fördervereins können nicht Mitglied des Vorstandes sein. (10) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Sollten bei der Wahl mehr als zwei Bewerber aufgestellt sein und ein Bewerber nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. (11) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich (per Brief oder E-Mail) ein, wobei eine zweiwöchige Ladungsfrist einzuhalten ist.
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§ 11 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten, d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung hat dann innerhalb von drei Wochen ab Antragseingang bei der / dem Vorstandsvorsitzenden zu erfolgen. (2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 lit. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen, die von den Kassenprüfern zu prüfen sind (§ 7); die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen. (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung enthaltenden oder sonst den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) die Genehmigung der Jahresrechnung, b) die Entlastung des Vorstands, c) die Wahl des Vorstands, d) Satzungsänderungen, e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder, g) Berufungen abgelehnter Bewerber, h) die Auflösung des Vereins, i) die Wahl der Kassenprüfer, j) alle ihr nach dieser Satzung ausdrücklich zugewiesenen Maßnahmen; k) alle sonstigen Maßnahmen, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind (5) Grundsätzlich gilt, dass jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist und dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Ausnahmsweise gelten jedoch die besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Absätze 6 – 9 für die dort genannten Fälle. (6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. (7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. (8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. (9) Zu einem Beschluss, der den Ausschluss eines Mitglieds enthält (§ 6 Abs. 3), ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. (10) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
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§ 12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Goch, die es unmittelbar und ausschließlich für die Liebfrauenschule Goch zu verwenden hat; falls die Schule nicht mehr besteht, hat die Stadt Goch das Vermögen für die Förderung einer anderen Gocher Schule zu verwenden.
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Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.12.2017 einstimmig beschlossen.
Die bisherige Satzung verliert mit Beschlussdieser Satzung ihre Gültigkeit.